„De-minimis" Förderprogramm für schweren Lastverkehr ist wieder gestartet

Von Nick Luhmann

Seit dem 7. Januar 2021 können Unternehmen mit schwerem Lastverkehr beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) wieder De-minimis-Zuschüsse beantragen, wenn sie in Sicherheits- und Umweltmaßnahmen investieren. Die Zuschüsse gibt es solange, bis der Fördertopf leer ist.

Unternehmen mit schweren Lkw können ab sofort wieder Anträge auf „De-Minimis“-Zuschüsse stellen.
Unternehmen mit schweren Lkw können ab sofort wieder Anträge auf „De-Minimis“-Zuschüsse stellen.
(Bild: gemeinfrei / Pixabay)

Seit 2009 gibt es die De-minimis-Förderung des Bundesamtes für Güterverkehr. Im Rahmen der Mautharmonisierung bezuschusst der Staat rund 250 verschiedene Sicherheits- und Umweltmaßnahmen, die für im schweren Lastverkehr tätige Unternehmen sinnvoll sind. Vor allem Investitionen in Reifen, Telematik, Assistenzsysteme, Truck-Features, Berufskleidung und Diebstahlschutz werden unterstützt.

Seit dem 7. Januar bis 30. September 2021 können Unternehmen des gewerblichen Güterverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen die Förderungen beantragen. Weil die Nachfrage erfahrungsgemäß groß ist und das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) alle Förderanträge nach dem Eingangsdatum bearbeitet, bis die verfügbaren Mittel ausgeschöpft sind, ist Tempo geboten, rät der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK).

Fünf wichtige Regeln für die De-minimis-Förderung gilt es zu beachten:

  • 1. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) bezuschusst höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechen in der Regel den tatsächlichen Nettoausgaben.
  • 2. Die Gesamthöhe der Förderung ergibt sich aus dem Betrag von 2000 Euro multipliziert mit der Zahl der zum 1. Dezember 2020 in Deutschland zugelassenen Nutzfahrzeuge über 7,5 Tonnen. Die jährliche Zuwendung ist begrenzt auf 33.000 Euro je Unternehmensverbund.
  • 3. Anträge dürfen für maximal fünf De-minimis-Maßnahmen pro Jahr und Unternehmen gestellt werden. Umsetzen müssen die Unternehmen die Maßnahmen spätestens fünf Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheids.
  • 4. Fünf Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheids müssen Verwendungsnachweise (Kauf, einmalige Beratungen) und Nachweise zum Vertragsabschluss (Miete, Leasing, langfristige Beratungen) vorliegen.

Die Unterlagen für die Förderung stellt das BAG online auf seinem E-Service-Portal zur Verfügung. Darüber erfolgt auch die Antragstellung.

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