Haftpflichtschaden Führen vermeintlich falsche Rechnungen zum Regress?

Von Matthias Nickel, Fachanwalt für Verkehrsrecht, www.rae-mayen.de

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Versicherer müssen beim Haftpflichtschaden die abgerechneten Reparaturkosten ersetzen. Nun versuchen sie, wegen angeblich überhöhter Rechnungen die Werkstatt auf Rückzahlung in Anspruch zu nehmen. Wann droht der Werkstatt ein Regress?

Unnötige Reparaturpositionen? Weder Prüfbericht noch Versicherer können das im Haftpflichtfall bestimmen – ausschlaggebend ist das Sachverständigengutachten.
Unnötige Reparaturpositionen? Weder Prüfbericht noch Versicherer können das im Haftpflichtfall bestimmen – ausschlaggebend ist das Sachverständigengutachten.
(Bild: Wenz)

Im Haftpflichtfall genießt der Geschädigte aufgrund der Rechtsprechung zum Werkstatt- und zum Prognoserisiko umfassenden Schutz. Er darf auf die Richtigkeit des Gutachtens vertrauen und dieses zur Grundlage seines Reparaturauftrags machen. Wird der Reparaturauftrag gemäß Gutachten ausgeführt und weigert sich der Versicherer, einen Teil der abgerechneten Kosten zu zahlen, so unterliegt er meist vor Gericht und muss dem Geschädigten die von ihm veranlassten Reparaturkosten voll ersetzen.

Die gute rechtliche Ausgangsposition des Geschädigten hat in jüngster Zeit folgende Konsequenz: Die Versicherer gehen dazu über, dem Geschädigten die Reparaturkosten zu ersetzen, um sie dann im Wege des Regresses gegen die Werkstatt zurückzufordern.