Schadenrecht Gutachten nach dem Reparaturauftrag
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Einige Versicherer berufen sich bei der Schadenregulierung darauf, dass der Geschädigte bei dem Reparaturauftrag das Gutachten gar nicht kannte, weil beides zeitgleich in Auftrag gegeben wird. Diese Argumentation zieht aber nicht.

Mehrfach haben wir hier die Rechtsprechung vorgestellt, die den Geschädigten umfassend schützt, wenn er auf das Schadengutachten vertraut und den Auftrag zur Reparatur nach den Vorgaben des Gutachtens erteilt. Dann beißt sich der gegnerische Haftpflichtversicherer die Zähne aus. Mit seinem „Dies und das war nicht nötig“ kann er dann nicht mehr durchdringen. Das geht zurück auf ein unverändert aktuelles Urteil des BGH vom 29.10.1974, VI ZR 42/73. Ganz salopp gesagt kann der Geschädigte sich auf den Standpunkt stellen: „Ich war’s nicht, der Gutachter war’s.“
Versicherer versuchen, diese Rechtsprechung zu schwächen mit dem Einwand: Als der Geschädigte in der Werkstatt den Reparaturauftrag erteilt hat, kannte er das Gutachten doch noch gar nicht. Denn der Gutachter wurde erst zeitgleich in Marsch gesetzt. Also konnte der Geschädigte nicht auf das ihm noch unbekannte Gutachten vertrauen. Und er konnte gar nicht den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren.
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