H-Kennzeichen Keine „Günstigerprüfung“ bei der Oldtimer-Besteuerung

Von Steffen Dominsky Lesedauer: 2 min

H-Kennzeichen aber niedrigere „Normal-Pkw“-Steuer – geht das? Mit dieser Frage durfte sich das Finanzgericht Baden-Württemberg befassen.

Bei so manchem „Jung-Oldtimer“ ist fraglich, ob sich eine H-Zulassung aus finanzieller Sicht noch lohnt.
Bei so manchem „Jung-Oldtimer“ ist fraglich, ob sich eine H-Zulassung aus finanzieller Sicht noch lohnt.
(Bild: Dominsky)

Über viele Jahre hinweg war es ein übliches Ritual: Kaum hatte der zum Oldtimer gereifte Youngtimer die magische Altersgrenze von 30 Jahren erreicht, ging's schwups zuerst zur Sachverständigenorganisation und dann sogleich zur Zulassungsstelle: H-Kennzeichen machen. Schließlich bietet solch eine historische Zulassung zahlreiche Vorteile. Allem voran eine vergünstigte Kfz-Steuer – 191,73 Euro (Pkw), was exakt 375 DM entspricht, daher der „krumme“ Betrag. Gelohnt hat sich das quasi immer. Von Kleinstwagen unter 700 cm-1 Hubraum abgesehen, war eine H-Zulassung quasi obligatorisch. Doch die Zeiten, oder besser gesagt die Schadstoffklassen der „Neuoldtimer“ haben sich geändert.

Die Kfz-Steuer für Fahrzeuge mit dem Zusatz „H“ zum amtlichen Kennzeichen wird pauschal festgesetzt – auch wenn das nicht in allen Fällen die günstigste Lösung darstellt. Das zeigt ein Urteil des FG Baden-Württemberg, worauf der Informationsdienst „ASR“ (Auto Steuern Recht) des Instituts für Wissen in der Wirtschaft, kurz IWW, jetzt hinweist. Im konkreten Fall stritt sich der Eigentümer eines Oldtimers mit dem Hauptzollamt um die Höhe der Kfz-Steuer. Den Oldtimer hatte er 2013 erworben. Seither zahlte er eine Kfz-Steuer in Höhe von 132 Euro, da der Oldtimer von der Zulassungsstelle als schadstoffarm im Sinne der Norm „Euro 2“ eingestuft wurde. Im April 2014 ließ er sich vom Landratsamt den Zusatz „H“ zum amtlichen Kennzeichen erteilen (Oldtimer-Zulassung). Das Hauptzollamt setzte die Kfz-Steuer neu fest – fortan zu zahlen: 191,73 Euro.

Diese Erhöhung wollte der Oldtimer-Eigentümer nicht akzeptieren. Schließlich habe sich die Emissionsklasse des Oldtimers nicht geändert, sodass es aus seiner Sicht keinen Grund gebe, ihm die dafür zustehende Steuervergünstigung zu streichen. Das sah das Finanzgericht Baden-Württemberg allerdings anders. Die Zuteilung von H-Kennzeichen unterliege nämlich gesondert der Kfz-Steuer. Diese knüpfe rein an die Zuteilung des H-Kennzeichens, werde unabhängig von Hubraum, Schadstoff- oder Kohlendioxidausstoß festgesetzt und betrage pauschal 191 Euro. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Oldtimer-Besteuerung im Regelfall zwar günstiger sei. Schließlich bleibe es dem Fahrzeughalter unbenommen, von der Zuteilung des H-Kennzeichens abzusehen und den Oldtimer als „normales“ Fahrzeug zuzulassen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.3.2023, Az. 13 K 1489/22, Abruf-Nr. 235859). 

(ID:49634457)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung.

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung