Schadenrecht Konkrete Abrechnung im Haftpflichtfall

Von Fachanwalt für Verkehrsrecht, Matthias Nickel, Mayen

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Beim Haftpflichtschaden kann sich der Kunde entscheiden, ob er das Fahrzeug reparieren lässt oder lieber einen Geldbetrag annimmt, der die Schadenhöhe abdeckt, Wird repariert ist das die konkrete Abrechnung mit Rechten und Pflichten für Kunden, Werkstatt Sachverständige und Versicherung.

Eventuelle Reparatur-Erweiterungen sollten mit dem Sachverständigen abgesprochen werden.
Eventuelle Reparatur-Erweiterungen sollten mit dem Sachverständigen abgesprochen werden.
(Bild: Wenz)

Erleidet der Kunde mit seinem Fahrzeug unverschuldet einen Verkehrsunfall, so hat er einen Anspruch gegenüber dem Fahrer, Halter und Versicherer des gegnerischen Fahrzeugs auf Schadenersatz. Es handelt sich um einen deliktrechtlichen Anspruch. Die Anspruchshöhe in Bezug auf die Reparaturkosten richtet sich nach § 249 BGB.

Neben den Reparaturkosten kann der Geschädigte sämtliche weitere Kosten geltend machen, die ihm infolge des Unfalls entstanden sind. Dazu zählen Wertminderung, Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten beziehungsweise Nutzungsausfallentschädigung sowie gegebenenfalls Ansprüche wegen des Personenschadens, also Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse und Heilbehandlungkosten.