ZDH / ZDK Kosten für Kassennachrüstung sind voll abzugsfähig

Von Doris Pfaff

Die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Aufrüstung ihrer elektronischen Kassen können Betriebe steuerlich voll absetzen. Wer bislang noch nicht aufgerüstet hat und die Fristverlängerung nutzen möchte, muss noch in diesem Monat das Kassensystem in Auftrag geben, sonst drohen Bußgelder.

Betriebe müssen ihre elektronischen Kassen mit einem zertifizierten Sicherheitssystem aufrüsten.
Betriebe müssen ihre elektronischen Kassen mit einem zertifizierten Sicherheitssystem aufrüsten.
(Bild: gemeinfrei / Pixabay / Pixabay)

Wenn Betriebe ihre Registrierkassen wie gesetzlich vorgeschrieben aufrüsten, können die Kosten sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden. Darüber informierte der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) seine Mitglieder und bezieht sich auf eine Zusage des Bundesfinanzministeriums in einem Schreiben an den Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).

Wie die Kosten für die vorgeschriebene zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) steuerlich zu bewerten sind, darüber herrschte bislang Unklarheit. Vor allem ging es um die Frage, ob die Kosten über mehrere Jahre steuerlich geltend gemacht werden können oder sofort in voller Höhe.

Aus Vereinfachungsgründen werde das Finanzamt den Abzug der Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben akzeptieren, sofern es sich bei der Ausrüstung oder Nachrüstung jeweils um die erstmalige Anschaffung einer TSE handele, so der ZDK.

Zum Hintergrund: Um elektronische Kassen vor Manipulationen zu sichern, wurden dem Handel vom Gesetzgeber im Rahmen der Kassensicherungsverordnung die TSE-Aufrüstung vorgeschrieben.

Die sollten eigentlich schon seit 1. Januar 2020 in Betrieb sein. Wegen fehlender Angebote an zertifizierten Kassensystemen und der anhaltenden Coronakrise, wurden den Betrieben mehrmals die Fristen zur Anschaffung verlängert. Wer die Vorschrift missachtet, muss mit einem Bußgeld rechnen.

Inzwischen gilt bundesweit für alle Betriebe – bis auf Bremen - eine Fristverlängerung bis Ende März 2021. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kassenaufrüstung zumindest noch bis Ende September 2020 bestellt oder in Auftrag gegeben wird. Eine aktuelle Übersicht über die Fristenregelung bietet der ZDH.

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