Für die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern gelten neue Regeln. Betroffen sind unter anderem kleine Mengen, wie sie in vielen Betrieben anfallen. Unternehmen sollten aktiv werden, wenn sie rechtssicher unterwegs sein wollen, raten die Experten von Dekra.
Die aktualisierte Fassung der TRGS 510 (technische Regel zur Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) wurde in diesen Tagen bekanntgegeben, meldet die Stuttgarter Überwachungsorganisation Dekra in einer Presseerklärung. Die Änderungen betreffen unter anderem die Lagerung kleiner Mengen, erinnern die Gefahrstoffexperten von Dekra. Händler, Logistiker und Anwender von Gefahrstoffen sollten prüfen, ob die Änderungen für ihr Unternehmen relevant sind.
Wer sich an die Vorgaben und Schutzmaßnahmen der TRGS hält, kann davon ausgehen, dass er sich rechtskonform verhält und die Anforderungen des Arbeitsschutzes des Gefahrstoffverordnung einhält, heißt es in der Mitteilung. Dies sei von Bedeutung, wenn es zu einem Unfall mit Gefahrstoffen im Lager kommt und Behörden und Versicherungen Auskünfte und Nachweise einforderten.
Die TRGS 510 biete Arbeitgebern eine umfangreiche und detaillierte Hilfestellung. Die aktualisierte Fassung wurde neu strukturiert, Schwellenwerte für Kleinmengen und Regelungen für Zugangsbeschränkungen wurden neu gefasst. Entfallen sind laut Dekra jedoch die Vorgaben für die Lagerung in Verkaufsräumen. Dies bedeute, dass der Arbeitgeber die Schutzmaßnahmen selbst im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ableiten müsse.
Die Dekra-Experten empfehlen die Neufassung der TRGS 510 zum Anlass zu nehmen, die Situation im eigenen Gefahrstofflager zu überprüfen:
Haben sich Produkte, Einstufungen oder Mengen geändert?
Gibt es neue Vorgaben für die Lagerung?
Sind die technischen Einrichtungen angemessen und funktionsfähig?
Dekra berät Unternehmen und Kommunen bei der Planung und Organisation von Explosionsschutzdokumenten und prüft technische Anlagen gemäß Betriebssicherheitsverordnung.
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Stand vom 15.04.2021
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