Schadenrecht Neues zum Werkstattrisiko
Der BGH hat klargestellt, dass bei einem Streit über die Höhe der Reparaturkosten die Reparaturrechnung vom Geschädigten nicht bezahlt sein muss, damit er in den Genuss der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko kommt.

Seit der Bundesgerichtshof (BGH) im Hinblick auf die Sachverständigenkosten entschieden hat, dass nur die vom Kunden bezahlte Sachverständigenrechnung ein Indiz für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten darstellt, hat die Versicherungswirtschaft diese Rechtsprechung zwanglos auch auf die Reparaturkosten angewandt. Die Versicherer versuchen damit, die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko auszuhebeln. Dass dies nicht richtig sein kann, ergab sich bereits aus den Urteilen des BGH, die zu den Sachverständigenkosten ergangen waren. Bereits in diesen Entscheidungen hatte der BGH klargestellt: „Der Anspruch des Geschädigten ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet.“ (BGH, Urteil vom 19.07.2016, Az.: VI ZR 491/15).
Insoweit hat der BGH in der aktuellen Entscheidung vom 26.04.2022 klargestellt, dass der Geschädigte auch dann in den Genuss der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko kommt, wenn er die streitigen Reparaturkosten noch nicht an seine Werkstatt gezahlt hat. Der BGH führt in seiner Entscheidung dazu aus:
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