Nutzungsausfall Nutzungsausfallentschädigung für „Spielzeug“
Dem Autofan mit Benzin im Blut mag die Überschrift über diesem Beitrag despektierlich vorkommen. Gemeint ist: Vom Haftpflichtschaden betroffen ist ein Fahrzeug, das dem Eigentümer viel Freude bereitet, dessen Funktion aber auf das Spaß machen begrenzt ist.

Einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung spricht der BGH nur für solche Fahrzeuge zu, die man „braucht“. Er sagt seit Jahrzehnten das, was er in einem Urteil zu einem Hobby-Motorrad aktualisiert hat: „Danach kommt Nutzungsersatz nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsgutes vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht.“ (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – VI ZA 40/11).
Er meint also das Fahrzeug, mit dem man zur Arbeit fährt und zum Einkaufen, also das Fahrzeug für die „Grundversorgung“. Das traf eben auf das Motorrad nicht zu: „Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen Pkw ist die jederzeitige Benutzbarkeit des Motorrades für den Kläger nach seinem eigenen Vortrag zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, der jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt.“
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