Schadenrecht Rechtsprechung zum Werkstattrisiko am Ende?

Von Matthias Nickel, Fachanwalt für Verkehrsrecht Lesedauer: 4 min

Der BGH hat die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko grundsätzlich bestätigt (VI ZR 147/21). Das oberste Gericht legte jedoch Wert darauf, dass die streitigen Reparaturmaßnahmen von der Werkstatt tatsächlich durchgeführt wurden. Muss jetzt in jedem Fall Beweis über die Durchführung der Reparaturmaßnahmen erhoben werden?

Neue Masche: Versicherer bestreiten einfach, dass bestimmte Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden. Werkstätten sollten die Arbeitsschritte genau dokumentieren.
Neue Masche: Versicherer bestreiten einfach, dass bestimmte Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden. Werkstätten sollten die Arbeitsschritte genau dokumentieren.
(Bild: Wenz – »F+K«)

Die Schockwellen des Urteils des BGH vom 26.4.2022 (Az.: VI ZR 147/21) ebben nicht ab. Statt der erhofften Klarstellung durch den BGH wurden mehr Fragen aufgeworfen als beantwortet. Dies führt in der Regulierungspraxis derzeit zu einem heftigen Streit in ansonsten eindeutigen Rechnungskürzungsfällen.

Der BGH hatte in der zitierten Entscheidung zunächst dargelegt, dass die Begleichung der Reparaturrechnung durch den Geschädigten keine Voraussetzung für die Anwendung der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko darstellt. Der BGH hat in der gleichen Entscheidung aber auch dargelegt, dass der Geschädigte sich nur dann auf das Werkstattrisiko berufen kann, wenn er zunächst einen Sachverständigen eingeschaltet hatte und die Reparatur – zumindest weitgehend – den Vorgaben des Gutachtens folgt. Der BGH hatte sodann dargelegt, dass die Werkstatt bei einer Klage aus abgetretenem Recht sich auf die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko zumindest nicht ohne Weiteres berufen kann. Damit ist von Klagen aus abgetretenem Recht bei Rechnungskürzungsfällen dringend abzuraten.