Schadenabwicklung Regresse lassen sich verhindern!

Von Dr. Wolf-Henning Hammer, Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH

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Die aktuelle Strategie von Versicherungen besteht darin, den Geschädigten vollständig zu entschädigen und anschließend im Regresswege gegen die Werkstatt vorgehen.

Immer häufiger versuchen Versicherer die Werkstätten in Regress zu nehmen und berufen sich dabei auf Prüfberichte.
Immer häufiger versuchen Versicherer die Werkstätten in Regress zu nehmen und berufen sich dabei auf Prüfberichte.
(Bild: Wenz)

Wenn Versicherer der Meinung sind, dass eine Unfallreparatur zu teuer ist, versuchen sie, vermeintlich überhöhte Rechnungen zu kürzen und verweigern die Leistung des nach § 249 BGB geschuldeten Schadensersatzes. Als Grundlage dienen dann regelmäßig Prüfberichte, die im Auftrag und gemäß den Vorgaben der Versicherer erstellt werden.

Die Rechtsprechung sieht in Prüfberichten automatisierte Vorgänge, die lediglich zu unbeachtlichen, pauschalen Behauptungen ins Blaue hinein führen. Mit einer echten Prüfung, die ausreichend auf den Einzelfall Bezug nimmt und sich konkret mit dem Gutachten auseinandersetzt, sind sie nicht zu vergleichen (z.B. AG Dillingen, Urt. v. 23.12.2020, Az. 2 C 388/20; AG Neustadt am Rübenberge, Urt. v. 23.9.2020, Az. 41 C 327/20). Als abweichende Einschätzung des Unfallgegners haben sie auch keine größere Vermutung der Richtigkeit als ein vom Geschädigten eingeholtes Schadengutachten (vgl. AG Münster, Urt. v. 11.9.2020, Az.: 28 C 1823/20).