Kfz-Unfallschadenkosten Sind bei beschädigten Teilen Restwerte anrechenbar?

Von Fachanwalt für Verkehrsrecht, Matthias Nickel, Mayen

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Ein neues Phänomen bei der Pkw-Unfallinstandsetzung: Versicherer senken die Schadenkosten, indem sie die beschädigten Ersatzteile bewerten und zum Restwert verkaufen. Was geht – was nicht?

Rechtsanwalt Matthias Nickel erläutert und kommentiert in der »F+K« regelmäßig relevante Gerichtsurteile.
Rechtsanwalt Matthias Nickel erläutert und kommentiert in der »F+K« regelmäßig relevante Gerichtsurteile.
(Bild: Susanne Duda)

Ein Reparaturbetrieb wunderte sich nicht schlecht, als er zusammen mit der Reparaturfreigabe folgenden Hinweis des Versicherers erhielt: Er solle den beschädigten Frontstoßfänger des Fahrzeugs aufbewahren, weil ein Restteileaufkäufer das Bauteil in den nächsten Wochen abholen und dafür 230 Euro bezahlen würde. Ist ein solches Vorgehen rechtlich abgesichert?

Beim Haftpflichtschaden ergibt sich die Rechtslage aus den §§ 249 ff. BGB. Nach § 249 BGB ist auf das Wissen des Geschädigten abzustellen, also auf die Tatsachen, die dem Geschädigten bekannt waren. Ob ein beim Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeugteil noch einen Restwert aufweist oder nicht, wird der Geschädigte aus seiner laienhaften Sphäre in der Regel selbst nicht erkennen können.