Schadenrecht Streit um die Abtretung
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In der Regel werden Ansprüche gegen den Versicherer an die Werkstatt abgetreten – außergerichtlich für Versicherer kein Problem. Kommt es aber zum Prozess, gehen nicht wenige Klagen verloren, weil die Abtretung beanstandet wird.

Nach § 398 BGB kann ein Gläubiger durch einen Vertrag mit einem anderen seine Ansprüche an diesen abtreten. Der andere – die Werkstatt – tritt dann in die Rechtsposition des Abtretenden – des Kunden – ein. Im Haftpflichtschaden ist es rechtlich problemlos möglich, dass der Geschädigte seine Ansprüche gegen die Versicherung des Unfallverursachers an seine Reparaturwerkstatt abtritt. Die Reparaturwerkstatt erwirbt durch die Abtretung den Anspruch des Kunden und kann diesen Anspruch – inhaltlich unverändert – gegenüber der Versicherung geltend machen. Insoweit spricht daher nichts gegen eine Abtretung bei einem Haftpflichtschaden. Die Regulierungspraxis zeigt, dass Versicherer die Abtretungen stets akzeptieren, solange die Ansprüche außergerichtlich geltend gemacht werden.
Probleme entstehen, wenn die Werkstatt aus abgetretenem Recht den Anspruch gegen den Versicherer gerichtlich einfordert. Immer wieder wurde in der Vergangenheit die Abtretung beanstandet, was zur Klageabweisung führte, ohne dass sich das Gericht mit dem eigentlichen Anspruch hätte beschäftigen müssen. Auch der BGH hat immer wieder Abtretungsvereinbarungen für unwirksam erklärt. Die Probleme liegen zum einen im Bestimmtheitserfordernis und zum anderen in den verwendeten Klauseln.
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