Werkstattrisiko Stundung der Reparaturkosten ist kein Verzicht

Von Fachanwalt für Verkehrsrecht Matthias Nickel, Mayen

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Reguliert der Versicherer einen Haftpflichtschaden nur zum Teil, macht oft der Werkstattkunde die restlichen Reparaturkosten gerichtlich gegen den Versicherer geltend. In einem solchen Prozess kommt es nicht darauf an, ob die Reparatur technisch erforderlich war. Der Grund dafür ist die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko.

Klagt der Kunde einen eventuellen Kürzungsbetrag gerichtlich ein, spielt es keine Rolle, ob die durchgeführten Arbeiten erforderlich waren oder nicht.
Klagt der Kunde einen eventuellen Kürzungsbetrag gerichtlich ein, spielt es keine Rolle, ob die durchgeführten Arbeiten erforderlich waren oder nicht.
(Bild: Wenz)

Jeder Karosseriefachbetrieb hat es schon erlebt: Er legt nach der Reparatur des Schadens seine Rechnung beim eintrittspflichtigen Versicherer vor und erhält statt einer vollständigen Zahlung nur einen Prüfbericht und eine Teilzahlung.

Teilt der Betrieb dies dem Kunden mit und klagt dieser die restlichen Reparaturkosten ein, so ist der Fall an sich eindeutig: Nach der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko kommt es überhaupt nicht auf die Frage an, ob die von der Werkstatt durchgeführten und abgerechneten Reparaturmaßnahmen technisch notwendig waren oder nicht. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB ergibt sich schlicht daraus, dass der Kunde aufgrund des von ihm erteilten Reparaturauftrages rechtlich verpflichtet ist, den Rechnungsbetrag an die Werkstatt zu zahlen.