Werkstattrisiko Stundung der Reparaturkosten ist kein Verzicht
Anbieter zum Thema
Reguliert der Versicherer einen Haftpflichtschaden nur zum Teil, macht oft der Werkstattkunde die restlichen Reparaturkosten gerichtlich gegen den Versicherer geltend. In einem solchen Prozess kommt es nicht darauf an, ob die Reparatur technisch erforderlich war. Der Grund dafür ist die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko.

Jeder Karosseriefachbetrieb hat es schon erlebt: Er legt nach der Reparatur des Schadens seine Rechnung beim eintrittspflichtigen Versicherer vor und erhält statt einer vollständigen Zahlung nur einen Prüfbericht und eine Teilzahlung.
Teilt der Betrieb dies dem Kunden mit und klagt dieser die restlichen Reparaturkosten ein, so ist der Fall an sich eindeutig: Nach der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko kommt es überhaupt nicht auf die Frage an, ob die von der Werkstatt durchgeführten und abgerechneten Reparaturmaßnahmen technisch notwendig waren oder nicht. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB ergibt sich schlicht daraus, dass der Kunde aufgrund des von ihm erteilten Reparaturauftrages rechtlich verpflichtet ist, den Rechnungsbetrag an die Werkstatt zu zahlen.
Voller Zugriff mit dem Monatsabo Digital
-
Alle Inhalte werbefrei
Inklusive sämtlicher
Artikel
-
Digitales Heftarchiv
Alle Ausgaben von 2016 bis heute
-
Nach dem Probezeitraum 13,90 € / Monat
Jederzeit kündbar
Sie haben bereits ein Konto? Hier einloggen
Weitere Angebote erkunden