Digitaler Tachograf Übergangsfrist für Tachograf Version 2
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Das Bundesministeruium für Digitales und Verkehr (BMDV) empfiehlt eine befristete Übergangsregelung zur Ausrüstungspflicht mit dem intelligenten Tachografen G2V2. Die meisten Bundesländer folgen laut ZKF dieser Empfehlung.

Für Kraftfahrzeuge, die unter die Tachografenpflicht fallen und ab dem 21. August 2023 erstmals zugelassen wurden, besteht die Ausrüstungsplicht mit einem intelligenten Tachografen der Generation 2, Version 2 (G2V2) für Kraftfahrzeuge.
Weil die Tachografenhersteller erst sehr spät eine Typgenehmigung für die neue Version erhalten haben, wurden in den letzten Wochen und Monaten an die Aufbauhersteller noch etliche Lkw ausgeliefert, die noch nicht mit dem neuen Fahrtenschreiber ausgerüstet sind.
Auch wenn diese Situation vorhersehbar war und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) bereits Ende letzten Jahres vom Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik (ZKF) und weiteren Verbänden hierauf hingewiesen wurde, erklärte das BMDV, dass es den einzelnen EU-Mitgliedstaaten wegen der unmittelbar geltenden Wirkung des Rechts der Europäischen Union nicht möglich sei, Ausnahmen von der Ausrüstungspflicht gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2023/980 zu erteilen. Probleme seien insbesondere für noch nicht erstmalig zugelassene unvollständige Fahrzeuge, die zum 21.08.2023 noch über einen intelligenten Fahrtenschreibern Generation 2 Version 1 verfügen, zu erwarten.
Im Juli 2023 haben sich die Verbände BVM, VDA und ZKF mit Dringlichkeitsschreiben nochmals an das BMDV gewendet, um eine kurzfristige Lösung zu erreichen, wie sie beispielsweise in Österreich und Frankreich bereits beschlossen wurde.
Ende August hat das BMDV reagiert und den Landesbehörden, die in Deutschland für die Anwendung der Zulassungsvorschriften allein zuständig sind, folgende Vorgehensweise empfohlen:
„Zulassung von Fahrzeugen mit dem bisherigen Fahrtenschreiber nach dem 21.08.2023 und befristet bis zum 31.12.2023 auf Antrag mit der Auflage zur Nachrüstung der vorgeschriebenen Ausführung innerhalb von 24 Monaten;
Aufnahme der Auflage in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Feld 22: „Nachrüstung Fahrtens. Gern. VO 2021/1228 bis [einsetzen: 24 Monate ab Zulassungsdatum]) und Speicherung der Auflage aus Feld 22 im ZFZR bei Vorlage eines Nachweises durch den Fahrzeughersteller, dass der Einbau / die Nachrüstung eines Fahrtenschreibers, der den Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/980 entspricht (sog. „Übergangsfahrtenschreiber“), bis zum Zulassungszeitpunkt objektiv unmöglich waren.
Nach Ablauf der 24-Monats-Frist sollten die Zulassungsbehörden die Einhaltung der Auflage überprüfen, indem der Halter nach der Umsetzung gefragt wird.“
Aus dem BMDV ist zu hören, dass dieses Verfahren wegen der Kurzfristigkeit nicht mit den Ländern abgestimmt, sondern nur empfohlen werden könnte. Der ZKF hat die zuständigen Landesbehörden der Länder angeschrieben und zwischenzeitlich von fast allen Landesministerien die Rückmeldung erhalten, dass die vom BMDV empfohlene Vorgehensweise umgesetzt wird und die zuständigen Stellen darüber informiert wurden.
Falls es in Einzelfällen zu Schwierigkeiten kommt, wird den betroffenen Unternehmen empfohlen, auf das Schreiben des BMDV hinzuweisen, dass beim ZKF abgerufen werden kann.
dc
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