Die gerne zugesagte Eigenschaft „unfallfrei“ sorgt schon bei normalen Gebrauchtwagen für Konfliktpotenzial zwischen Käufer und Verkäufer. Bei Oldtimern ist die Überprüfung der Unfallfreiheit oftmals ungleich schwieriger.
Unfallfrei oder nicht? Gerade bei Oldtimern ist die Überprüfung oftmals ein Ding der Unmöglichkeit.
(Bild: Knoop)
Allein die Frage „Was ist ein Unfall?“ bzw. „Wann spricht man bei einem Fahrzeug von einem Unfallschaden?“ sorgt regelmäßig für Diskussionsstoff. Die Antwort darauf in Kurzform: „Ein Unfall ist nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH ein solcher, der hinsichtlich seines Beschädigungsumfangs über Bagatellen wie Lackkratzer hinausgeht“, erklärt Dr. Götz Knoop, Fachanwalt Verkehrsrecht und Spezialist für Oldtimerrecht. Liegt ein solcher vor, ist der Fahrzeugeigentümer im Falle des Verkaufes verpflichtet, den Erwerber darüber aufzuklären.
Ein Oldtimer ist ein altes Auto – das ist wahrlich keine besondere Erkenntnis. Mit ihr ist aber oft verbunden, dass man den gesamten Lebensweg des Fahrzeugs nicht nachvollziehen kann. Man weiß daher auch nicht, ob der Oldtimer, den man verkaufen möchte, schon einmal einen Unfall hatte, der über „Bagatellen wie Lackkratzer“ hinausging. Statistisch gesehen muss man davon ausgehen, dass es sich in zahlreichen Fällen um einen Unfallwagen handelt.
Das Problem mit den Onlineportalen
Der BGH führte in seinem Urteil allerdings auch aus, dass ein Gebrauchtwagen üblicherweise unfallfrei sein muss, also ein unfallfreies Fahrzeug geschuldet ist, wenn die Vertragsparteien zum Thema „Unfall“ nichts vereinbaren. Das große Aber: Die Rechtsprechung bezieht sich mit ihrer Aussage auf junge Gebrauchte, nicht auf Oldtimer. „Vereinbart man also zum Unfallcharakter des Oldtimers nichts, schuldet man auch keinen unfallfreien Oldtimer. Die Gefahr bei der typischen Anbahnung eines Oldtimer-Kaufvertrages besteht aber darin, dass man ‚im Versteckten‘ als Verkäufer sehr wohl etwas zum Unfallcharakter ausführt“, erklärt Götz Knoop.
Dazu kommt es, wenn man seinen Oldie beispielsweise auf der Plattform „mobile.de“ inseriert. Hier sieht man sich mit der Tatsache konfrontiert, dass man bei der Einstellung des Inserats die Auswahlmöglichkeit „Unfallwagen: unbekannt“ schlicht nicht hat. Man kann nur wählen zwischen „Unfallfahrzeug: ja oder nein“. Wählt man „ja“, wird man durch die Standardeinstellung des Suchfilters, den wohl 95 Prozent aller Benutzer der Plattform voreingestellt haben, ausgefiltert. Das eben eingestellte Angebot erscheint schlicht nicht. Um das zu vermeiden, klicken die meisten Oldtimerverkäufer bei „Unfallfreiheit“ gerne ein „ja“ an.
Des Rätsels Lösung
Allerdings ziehen Juristen die Äußerungen des Verkäufers in derartigen Annoncen in den Kaufvertrag mit hinein, sodass die Äußerung in der Annonce zu den Kriterien gehört, die das Fahrzeug erfüllen muss. Mit einem solchen Inserat ist also ein unfallfreies Fahrzeug geschuldet. „Bei dem gängigen Klassiker ist die Wahrscheinlichkeit, dass er wirklich noch unfallfrei ist, relativ gering, sodass die Gefahr des Verkäufers, sich in dem Moment eine Gewährleistungsfalle eingehandelt zu haben, relativ hoch ist“, rät der Fachanwalt zur Vorsicht.
Nun möchte man ungern bei „mobile.de“ das Fahrzeug als Unfallwagen einstellen, da dann die meisten Besucher auf das Angebot schlicht nicht aufmerksam werden. Wie löst man dieses Problem? Ganz einfach: Man vereinbart im Kaufvertrag ausdrücklich, dass sich die Angabe im Inserat auf den eigenen Wissensstand bezieht und man nicht ausschließen kann, dass entgegen des eigenen Wissenstandes das Fahrzeug in der Vergangenheit doch schon einmal einen Unfallschaden hatte.
Ist man als Verkäufer ein Unternehmer – beispielsweise ein Händler – wird man diese Vereinbarung nicht im Fließtext des Vertrages verschwinden lassen können. Schließlich muss man seit diesem Jahr auf sogenannte negative Beschaffenheiten vorvertraglich hinweisen und die Vereinbarung „ausdrücklich und gesondert“ treffen. Was also tun? „Der verkaufende Händler nimmt die Klausel, dass sich seine Angabe im Inserat auf den Wissensstand bezieht und Unfälle in der Vergangenheit nicht ausgeschlossen werden können, sowohl in das Beratungsprotokoll als auch in ausdrücklich und gesonderter Form – also mit Kästchen und Unterschriftslinie – in den Kaufvertrag auf“, so Anwalt Knoop.
Stand: 08.12.2025
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