Rennsportklausel Versicherungen machen Ausschlüsse
Autoverrückte Kunden sind in der Werkstatt beliebt: Sie haben diverse Fahrzeuge, hängen an ihnen, lassen auch Kleinigkeiten machen und gern mal etwas verändern. Kurzum: Sie bringen Geld. Allerdings kann der Versicherungsschutz durch die sogenannte Rennsportklausel eingeschränkt werden.
Rund um Unfallschäden gilt es eine Entwicklung in der Kaskoversicherung zu beachten: Die „Rennsportklausel“ ist in den vergangenen Jahren enger geworden.
Früher bezog sie sich mit dem Risikoausschluss „Kein Versicherungsschutz besteht für…“ auf die Teilnahme an behördlich genehmigten Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, sowie auf die dazugehörigen Trainingsfahrten. Allgemeine Trainingsfahrten, also die Samstagsrunde für das Rennen am Wochenende danach, waren nicht umfasst.
Möglichst geringe Zeitdifferenz
Dieser Risikoausschluss wurde von den Veranstaltern durch Anpassung der Reglements umgangen. Der Klassiker ist die „Gleichmäßigkeitsfahrt“. Bei der wird Sieger, wer zwei Runden mit möglichst geringer Zeitdifferenz schafft. Ist die Zeitdifferenz bei zwei Teilnehmern gleich, gewinnt der, dem das bei höherer Geschwindigkeit gelungen ist.
Da niemand gemütlich mit Tempomat fährt, ist die beste Chance auf den Sieg die Fahrt im Grenzbereich. Dass das versicherungstechnische Risiko der Fahrt am Limit extrem hoch ist, liegt nahe.
Die Rennstrecke unter den Rädern genügt
Die Kaskoversicherer haben reagiert. Die meisten dehnen den Risikoausschluss auf alle Fahrten auf offiziellen Rennstrecken aus. Manche haben eine Ausnahme für Fahrsicherheitstrainings aufgenommen. Wer also nun an einer der beliebten „Touristenfahrten“ auf einer Rennstrecke teilnimmt, ist ohne den Schutz seiner Vollkaskoversicherung unterwegs. Der Traum, einmal die Nordschleife zu befahren, ist demzufolge inzwischen ein riskantes Unterfangen (und wer bei Youtube „Nürburgring Fails“ eingibt, kann die Versicherer sogar verstehen…).
Vergeblicher Versuch
In einem Rechtsstreit vor dem OLG Hamm hat es ein Versicherungsnehmer im Prozess gegen seinen Kaskoversicherer mit dem Argument versucht, die Klausel sei unverständlich und deshalb unwirksam nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sein Argument: Während die Strecke für die Touristenfahrten geöffnet sei, habe sie ja nicht die Funktion einer Rennstrecke. Denn dann fänden weder Rennen noch Trainings statt. Doch das OLG Hamm hält die Klausel für ausreichend verständlich (OLG Hamm, Beschluss vom 8.3.2017 – I-20 U 213/16).
Für Rennstreckenfahrten ist nun also zusätzlicher Versicherungsschutz erforderlich.
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Stand vom 15.04.2021
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