Kaskoschaden Was dem Versicherten zusteht

Von Fachanwalt für Verkehrsrecht, Matthias Nickel, Mayen

Ob Kasko- oder Haftpflichtschaden ist für den Reparaturbetrieb zunächst egal. In beiden Fällen soll er ein Fahrzeug instand setzen und ein Versicherer soll die Reparaturkosten bezahlen. Allerdings sind die Ansprüche grundverschieden.

Ob Kasko- oder Haftpflichtschaden spielt für die Reparatur zunächst keine Rolle.
Ob Kasko- oder Haftpflichtschaden spielt für die Reparatur zunächst keine Rolle.
(Bild: Wenz)

Für den Reparaturbetrieb macht es auf den ersten Blick keinen Unterschied, ob er einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden repariert. Für ihn geht es in erster Linie um die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs – und natürlich darum, wer diese am Ende bezahlt. Dies ist wiederum in der Regel ein Versicherer. Doch Vorsicht: Die aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis resultierenden Ansprüche sind grundverschieden.

Bei einem Haftpflichtschaden handelt es sich um einen deliktsrechtlichen Anspruch. Es gelten nur die gesetzlichen Bestimmungen, und die Schadenhöhe bestimmt sich nach § 249 BGB. Beim Kaskoschaden handelt es sich um einen vertraglichen Anspruch. Maßgeblich sind die Regelungen in den AKB. An dieser Stelle ergibt sich bereits das erste Problem für den Reparaturbetrieb, weil die AKB in den Versicherungsverträgen nicht einheitlich sind. Der Betrieb kennt in der Regel die AKB nicht, wenn er einen Kaskoschaden zur Reparatur annimmt.