Recht Wenn der Wiederbeschaffungswert die Reparatur verhindert

Von Fachanwalt für Verkehrsrecht, Matthias Nickel, Mayen

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Wurde früher bei Totalschadenfällen über den Restwert gestritten, so gerät nun der Wiederbeschaffungswert in den Fokus. Wendet die Versicherung ein, der Wiederbeschaffungswert sei niedriger als im Gutachten angegeben, so hat dies nicht nur Konsequenzen für die Totalschadenabrechnung, sondern kann auch den Ausschlag gegen die Reparatur des Fahrzeugs geben.

Die Höhe des Wiederbeschaffungswertes ist ausschlaggebend dafür, ob ein Fahrzeug noch  repariert werden kann oder nicht.
Die Höhe des Wiederbeschaffungswertes ist ausschlaggebend dafür, ob ein Fahrzeug noch repariert werden kann oder nicht.
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Beim Totalschaden streitet man oft über den Restwert. Der Versicherer bemüht sich, einen hohen Restwert nachzuweisen, den der Geschädigte allerdings nur dann zu beachten hat, wenn er das Fahrzeug im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens vorher nicht bereits veräußert hat. Hat der Sachverständige für den Restwert drei konkrete Restwertangebote in seinem Gutachten benannt, dann darf der Geschädigte auf die Richtigkeit des Gutachtens vertrauen und das Fahrzeug veräußern, ehe sich der Versicherer mit „seinem“ Restwert­angebot gemeldet hat. Dies ist eine Konsequenz des Prognoserisikos.

Relevant für die Frage, in welchem Umfang der Versicherer regulieren muss, ist beim Totalschaden aber nicht nur der Restwert, sondern vor allem der Wiederbeschaffungswert, also der Zeitwert des Fahrzeugs plus eines marktüblichen Aufschlags (Marge) für den Gebrauchtwagenhändler. Ist der Wiederbeschaffungswert niedriger, so erhält der Geschädigte bei der Totalschadenabrechnung weniger Geld. Zu beachten ist aber, dass sich bei einem niedrigeren Wiederbeschaffungswert auch die Relation zwischen den Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert ändert, sodass schneller die 130-Prozent-Grenze erreicht wird und nicht mehr repariert werden kann.