Haftpflichtschäden Werkstattrisiko bei Klagen aus abgetretenem Recht

Von Von Matthias Nickel, Fachanwalt für Verkehrsrecht, www.rae-mayen.de

Mit der Entscheidung vom 26.4.2022 (Az.: VI ZR 147/21) hat der BGH die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko neu definiert. Die Auswirkungen dieses Urteils sind noch nicht absehbar. Gleichwohl sollten die Betriebe reagieren, um ihre Ansprüche zu sichern.

Wenn die Versicherung nicht zahlt, ist die Klage aus abgetretenem Recht künftig mit einem höheren Prozessrisiko für die Werkstatt behaftet.
Wenn die Versicherung nicht zahlt, ist die Klage aus abgetretenem Recht künftig mit einem höheren Prozessrisiko für die Werkstatt behaftet.
(Bild: © industrieblick – stock.adobe.com)

Kommt ein Kunde mit einem Haftpflichtschaden in den Reparaturbetrieb, so ist dieser geneigt, dem Geschädigten alles abzunehmen. Er führt die Korrespondenz mit dem Versicherer, erstellt einen Kostenvoranschlag, repariert das Fahrzeug und macht die Reparaturkosten aus abgetretenem Recht selbst geltend. Für den Geschädigten ist dies eine sehr bequeme Lösung, muss er sich doch um nichts kümmern.

Häufig wird dem Geschädigten vom Reparaturbetrieb auch noch gesagt, mit der Unterzeichnung der Abtretung sei für ihn alles erledigt. Dass dies nur die halbe Wahrheit ist, müssen alle Beteiligten wissen. Spätestens dann, wenn der Versicherer (berechtigte) Einwendungen gegen die Haftung dem Grunde nach erhebt, wie beispielsweise ein Mitverschulden, muss der Reparaturbetrieb wieder an den Geschädigten herantreten. Das gleiche Problem stellt sich, wenn der Versicherer die Reparaturkosten nicht in voller Höhe reguliert. Der Kunde wird sich in solchen Fällen gegenüber der Werkstatt oft unkooperativ verhalten und darauf verweisen, dass ihm doch bei der Entgegennahme des Reparaturauftrages mitgeteilt wurde, mit der Abtretung der Ansprüche sei für ihn alles erledigt.