Schadenregulierung Zahlung des Versicherers ist gleich der Zahlung des Kunden

Von Rechtsanwalt Joachim Otting

Der Versicherungskunde hat einen Anspruch gegen den Kaskoversicherer. Fließt das Geld direkt zur Werkstatt, kürzt das nur den Zahlungsweg ab.

Rechtsanwalt Joachim Otting kommentiert jeden Monat aktuelle Gerichtsurteile für »Fahrzeug+Karosserie«.
Rechtsanwalt Joachim Otting kommentiert jeden Monat aktuelle Gerichtsurteile für »Fahrzeug+Karosserie«.
(Bild: Otting)

Ein interessanter Fall mit einem Knoten in der Rechnungsstellung: Die Werkstatt wird mit der Reparatur eines Haftpflichtschadens beauftragt. Die Rechnung beläuft sich auf etwa 13.000 Euro. Der Geschädigte unterhält für sein Fahrzeug eine „Kasko-Select-Versicherung“. Die Werkstatt ist dort auch Partnerwerkstatt.

Als sich die Haftpflicht-Regulierung deutlich verzögert, wird mit dem Kunden entschieden, zur Überbrückung den Kaskoversicherer in Anspruch zu nehmen. Nach den dort vereinbarten Spielregeln schreibt die Werkstatt die Rechnung unter neuer Rechnungsnummer um. Nun beläuft sie sich auf circa 8.000 Euro. Beide Rechnungen sind auf den Kunden ausgestellt.