Europäischer Gerichtshof entscheidet gegen den Gesmtverband Autoteilehandel – Fahrzeughersteller dürfen mit den von ihnen erstellten Reparatur- und Wartungsinformationen Geld verdienen.
An technischen Informationen dürfen fahrzeughersteller Geld verdienen.
(Bild: Alldata)
Vor dem Landgericht Köln streiten die European Independent Automotive Data Publishers Association (ADPA) und der Gesamtverband Autoteile-Handel e.V. als Kläger mit der Peugeot SA und PSA Automobiles SA als Beklagte über Art und Umfang der gesetzlichen Zugangsbestimmungen zu Reparatur- und Wartungsinformationen.
Dabei handelt es sich um einen Markt, in dem Waren, vor allem KFZ-Ersatzteile, im Volumen von mehreren Milliarden Euro gehandelt werden. Angesichts der rasant steigenden Datennutzung in der Kraftfahrzeugindustrie – Stichwort: connected cars – war das Verfahren wegweisend, heißt es in der Pressemeldung von Noer.
Im Mittelpunkt standen die Kriterien für Zugangsgebühren, die Fahrzeughersteller von sog. Publishern für die Verwertung von Reparatur- und Wartungsinformationen verlangen dürfen (Art. 63 Typengenehmigungs-Verordnung). Das Landgericht Köln hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen.
Der EuGH hat geurteilt, dass Fahrzeughersteller mit den von ihnen erstellten Reparatur- und Wartungsinformationen (Repair & Maintenance Information, RMI) Geld verdienen dürfen.
Die Publisher forderten, dass Fahrzeughersteller lediglich eine niedrige Einheitsgebühr für alle unabhängigen Wirtschaftsakteure oder kostendeckende Zugangsgebühren verlangen dürfen. Neben freien, nicht an bestimmte Hersteller gebundene Werkstätten zählen auch Publisher, die ihrerseits die von den Fahrzeugherstellern erstellten Informationen in großem Umfang vermarkten, zu den unabhängigen Wirtschaftsakteuren.
„Die von den Fahrzeugherstellern für ihre Fahrzeuge unter erheblichem Aufwand aufbereiteten Reparatur- und Wartungsinformationen werden den Akteuren auf dem Independent Aftermarket, den sogenannten Unabhängigen Wirtschaftsbeteiligten, nach den entsprechenden Vorschriften der VO 858/2018 zur Verfügung gestellt“, sagte Dominik Wendel. „Die Fahrzeughersteller müssen diese RMI nach dem Urteil dabei aber nicht einfach ‚herschenken‘, wie von den Klägern in diesem Rechtsstreit gefordert, sondern dürfen sehr wohl Gewinn erzielen. Alles andere hätte im Ergebnis eine vollständige Entwertung der von den Fahrzeugherstellern geschaffenen RMI bedeutet.“
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Stand vom 15.04.2021
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