Ab 10. September tritt die überarbeitete Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Ab dann können Unternehmen erstmals den Impf- bzw. Genesungsstatus ihrer Mitarbeiter berücksichtigen. Diese müssen aber keine Auskunft geben.
Nur wenn der Unternehmer weiß, wie es um den Impf- bzw. Genesungsstatus seiner Mitarbeiter steht, kann er die Arbeitsschutzmaßnahmen entsprechend anpassen.
Nach der überarbeiteten Corona-Arbeitsschutzverordnung darf ein Unternehmer seine Mitarbeiter nach dem Impfstatus fragen, die müssen aber nicht darauf antworten. Mit der Verlängerung der bisherigen Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 24. November reagierte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf die aktuelle Pandemie-Lage. Die ab 10. September geltende überarbeitete Verordnung wurde um einige Punkte ergänzt.
Danach sind Arbeitgeber zukünftig verpflichtet,
Beschäftigte über die Risiken einer Covid-19-Erkrankung und über bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren,
die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie
Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.
Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort. Das heißt auch, dass Arbeitgeber weiterhin verpflichtet sind, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiter, die nicht ständig im Homeoffice arbeiten, die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
Der aktuellen 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet) entsprechend können nunmehr Arbeitgeber den Impf- oder Genesungsstatus ihrer Mitarbeiter berücksichtigen, wenn es darum geht, erforderliche Schutzmaßnahmen zu treffen.
Das setzt aber die Bereitschaft der Beschäftigten voraus, ihrem Chef freiwillig die entsprechende Auskunft zu geben. Eine Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht, darauf weist der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) die Betriebe hin.
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Stand vom 15.04.2021
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