Prüforganisationen arbeiten eng mit Kfz-Betrieben zusammen. Diese Kooperation kann manchmal ein „Geschmäckle“ haben. Nämlich dann, wenn ein gerichtlich beauftragter Gutachter derselben Organisation angehört, die beim beklagten Betrieb auch Hauptuntersuchungen (HU) durchführt.
Auch Oldtimer sind Gegenstand juristischer Auseinandersetzung. Im vorliegenden Fall war das Thema „Parteilichkeit“ durch eine Prüforganosation kein solches, wie Dr. jur Götz Knoop Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht weiß.
(Bild: Knoop)
In der Tier- und Pflanzenwelt bezeichnet man es gemeinhin als Symbiose, wenn zwei Arten zum gegenseitigen Nutzen agieren. Auch im automobilen Service gibt es solche Partnerschaften. Beispielsweise zwischen Werkstätten und Sachverständigen(-organisationen). So bieten Kfz-Betriebe ihren Kunden in aller Regel die Möglichkeit, amtliche Untersuchungen bei ihnen vor Ort durchführen zu lassen; der Fahrzeughalter spart sich so den persönlichen Gang zur Prüfstelle. Werkstätten arbeiten also typischerweise eng mit einer Prüforganisation zusammen.
Götz Knoop von der Rechtsanwaltskanzlei Knoop, Albers & Hanke vertritt auch die Interessen von Oldtimerbesitzern und von im Classic Business agierenden Unternehmen.
(Bild: Cornelia Walter)
Im Hinblick auf die Beseitigung von Unfallschäden, sowohl bezüglich der Abwicklung mit Haftpflichtversicherern als auch mit Kaskoversicherern, rückt zumeist die gutachterliche Tätigkeit der Prüforganisation in den Fokus. Auch hier besteht meist eine „Verzahnung“ zwischen Werkstätten und TÜV, Dekra, GTÜ, KÜS und Co. „Diese Zusammenarbeit geht nicht selten so weit, dass Werkstattbetreiber den Prüfingenieur beziehungsweise den Sachverständigen mittels des Fürworts ‚mein‘ schon fast als ‚persönliches Eigentum‘ ansehen“, bringt Dr. jur. Götz Knoop, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Spezialist im Oldtimerrecht, die Realität auf den Punkt.
Möglicher Beigeschmack ist kein solcher
„Einen gewissen Beigeschmack bekommt diese enge Zusammenarbeit zuweilen dann, wenn im Rahmen eines Rechtsstreits seitens des Gerichts ein Gutachter beauftragt wird“, weiß Knoop. Befangenheit kann vermutet werden: Im Zuge der Instandsetzung eines Unfallschadens an einem klassischen Fahrzeug kam es zwischen der Werkstatt und dem Auftraggeber zu einem Streit, der vor Gericht landete. Das Gericht beauftragte daraufhin einen unabhängigen Gutachter. Dieser war Angestellter einer größeren Organisation. Diese wiederum bietet neben gutachterlichen Leistungen auch amtliche Prüfungen durch Prüfingenieure an. Genau für diese Organisation warb die beklagte Werkstatt offensiv an ihrer Gebäudefassade mit einem entsprechenden Schild. Und zwar dahingehend, dass seitens dieser Prüfgesellschaft in der Werkstatt zweimal wöchentlich die Hauptuntersuchung stattfindet.
Der klagende Kunde mit dem Oldtimer sah diese Verbindung mit einer gewissen Skepsis. Er beantragte vor Gericht, den Gutachter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Diese Auffassung teilte das OLG Hamm nicht (Aktenzeichen I-1 W 2/19). Die Geschäftsbeziehungen seien nicht eng genug, um die Besorgnis der Befangenheit zu sehen, urteilte das Gericht. „Sie müssen als beklagte Werkstatt also nicht zwingend damit rechnen, dass es problematisch ist, wenn der Gutachter von ein und derselben Organisation ist, die bei Ihnen im Betrieb auch Fahrzeuguntersuchungen durchführt“, erklärt Fachanwalt Götz Knoop.
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Stand vom 15.04.2021
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