Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat ein überarbeitetes Regelwerk zur Fahrzeuginstandhaltung veröffentlicht. Es enthält unter anderem konkrete Präventionsmaßnahmen, die Unternehmer in ihren Betrieben umsetzen sollten.
In einer Kfz-Werkstatt lauern viele Gefahrenquellen – die neue DGUV-Regel hilft bei der Risikobewertung.
(Bild: Rosenow – »kfz-betrieb«/DGUV)
Kfz-Unternehmer sind für die Risikobeurteilung und den Arbeitsschutz in ihren Betrieben verantwortlich. Wenn neue Fahrzeugtechnologien eingeführt werden, sollten die Verantwortlichen diese in ihre Gefährdungsanalyse mit einbeziehen.
Eine gute Grundlage dafür ist die überarbeitete DGUV-Regel 109-009 „Fahrzeuginstandhaltung“, die die Berufsgenossenschaft Holz und Metall im März veröffentlicht hat. Der Begriff Instandhaltung umfasst dabei die Instandsetzung, Inspektion und Wartung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen.
Das Regelwerk spiegelt den anerkannten Stand der Technik wider und enthält konkrete Präventionsmaßnahmen, Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, die bei der Instandhaltung, Restaurierung und Demontage von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen wichtig sind. Außerdem gibt es Hinweise für die Auswahl, Bereitstellung und Verwendung der dafür benutzten Anlagen und Einrichtungen, zum Beispiel Arbeitsmittel wie kraftbetätigte Fahrzeug-Hebebühnen).
Die letzte Fassung der DGUV-Regel zur Fahrzeuginstandsetzung stammte aus dem Jahr 2006. Seither hat eine Reihe neuer Techniken im Automobilbau Einzug gehalten. Dazu zählen beispielsweise Bauteile aus hochfesten Stählen oder Kohlefaserverstärktem Kunststoff, elektrische Antriebe, Wasserstoff-Brennstoffzellen, eine ganze Reihe elektronischer Sicherheits- und Assistenzsysteme, aber auch das Kältemittel R1234yf in Klimaanlagen. Aus diesem Grund hat sich die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung für eine grundlegende inhaltliche Aktualisierung der DGUV-Regel 109-009 entschieden.
Die Regel, die unter Mitwirkung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) und anderer Verbände entstand, hat laut dem ZDK einen hohen Praxisbezug und kann deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV-Regeln allerdings nicht, teilt der Zentralverband mit.
Die DGUV Regel 109-009 „Fahrzeuginstandhaltung“ steht hier im PDF-Format zum Download bereit. Als gedruckte Version ist sie voraussichtlich ab Mai 2023 bestellbar.
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Stand vom 15.04.2021
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