Benötigt der Sachverständige bei der Erstellung eines Haftpflichtgutachtens die Hilfe der Werkstatt, werden die dabei entstehenden Kosten in der Sachverständigenrechnung als Fremdleistung berücksichtigt. Auch die Zurverfügungstellung der Hebebühne darf berechnet werden, wie kürzlich das Amtsgericht Koblenz bestätigt hat.
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