Von
Fachanwalt für Verkehrsrecht, Matthias Nickel, Mayen
Unfallschaden? – Wir kümmern uns um alles – wirbt eine Werkstatt mit solchen oder ähnlichen Aussagen, kann das sehr teuer werden. Das Wettbewerbsrecht muss zwar von allen Marktteilnehmern beachtet werden, bringt aber viele Fragen mit sich. Das Onlineforum Werkstattrecht greift diese Fragen auf.
(Bild: Wenz)
Karosseriefachbetriebe übernehmen gerne für den Kunden die lästige Korrespondenz mit dem Versicherer in einem Haftpflichtfall – schließlich ist das ja Service am Kunden. Beflissentlich meldet der Betrieb den Schaden bei der Versicherung, übermittelt die Reparaturkosten und selbst die Unfallschilderung wird manchmal über die Werkstatt an den Versicherer weitergeleitet. Dann liegt natürlich für den Betrieb der Gedanke nahe, mit seinem sehr guten Service für den Haftpflichtkunden auch zu werben.
Doch dies wäre ein teurer Fehler! Erweckt nämlich ein Reparaturbetrieb gegenüber dem Kunden den Eindruck, er biete die Schadenabwicklung als eigene Dienstleistung an, so verstößt der Betrieb gegen das Rechtdienstleistungsgesetz. Oft kommt es in solchen Fällen dann auch zu einer Unterlassungsklage beispielsweise der Rechtsanwaltskammer gegen den Betrieb und es drohen empfindliche Sanktionen.
Betriebe müsse daher deutlich machen, dass die Korrespondenz mit dem Versicherer nur eine Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG ist. und die Vorsicht beginnt schon bei der Werbung.
Genau auf solche Fragestellungen geht Onlineforum Werkstattrecht am 28. 4. 2021 um 15:00 Uhr ein. Rechtsanwalt Matthias Nickel erläutert in seinem Vortrag, was erlaubt ist, und was nicht. Und vor allem, mit welchen Aussagen beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen die Werkstatt ihre Kommunikation zur Schadenabwicklung aufbauen kann. Verpassen Sie das Webinar nicht, und melden Sie sich hier an.
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Stand vom 15.04.2021
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