EnSikuMaV contra Autohauspolice Verlieren Energiesparer ihren Versicherungsschutz?

Kfz-Betriebe, die sich an die seit 1. September gültigen Regeln zum Energiesparen halten, gefährden womöglich ihren Versicherungsschutz durch die Autohauspolice. Denn ohne Licht können die meisten Überwachungskameras nichts aufzeichnen. Was ist zu tun?

Wenn das Autohaus zwischen 22 und 6 Uhr unbeleuchtet ist, spart das zwar Energie und somit Geld, gefährdet jedoch auch den Versicherungsschutz durch die Autohauspolice.
Wenn das Autohaus zwischen 22 und 6 Uhr unbeleuchtet ist, spart das zwar Energie und somit Geld, gefährdet jedoch auch den Versicherungsschutz durch die Autohauspolice.
(Bild: Diehl – »kfz-betrieb«)

Seit dem 1. September gilt die – Vorsicht, Zungenbrecher – Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung, abgekürzt als EnSikuMaV. Die Verordnung verlangt auch von Kfz-Betrieben, Außenbeleuchtungen und beleuchtete Werbeanlagen zwischen 22 und 6 Uhr abzuschalten. Doch was Energie und somit auch Kosten spart, gefährdet womöglich den Versicherungsschutz durch die branchenübliche Autohauspolice.

Der Hintergrund dieses Interessenkonflikts ist die sogenannte Obliegenheit zur Sicherung gegen Schäden, fixiert üblicherweise in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Autohauspolice. Zwar dürfte dort nicht explizit von nötiger nächtlicher Beleuchtung die Rede sein, doch gilt Licht „als maßgebende Komponente für die Absicherung von Autohäusern, ganz unabhängig davon, ob technische Sicherungstools wie Kameras, Bewegungsmelder und Aufschaltungen zu Polizei oder Sicherheitsunternehmen vorliegen“, erklärt Roland Fischer, General Manager Commercial Unit des Risikoträgers Aioi Nissay Dowa.