Mehrwertsteuer Vorsicht bei unklaren Preisangaben
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Preise für Waren und Dienstleistungen müssen als Endpreise, also inklusive Mehrwertsteuer, angegeben werden. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit – doch das Landgericht Karlsruhe musste jüngst darauf hinweisen.

In dem am 1.10.2020 vom LG Karlsruhe (Az. 14 O 31/20 KfH) entschiedenen Fall hatte ein Reparaturbetrieb die Beseitigung eines Lackschadens einem Verbraucher pauschal für 700 Euro angeboten. Als der Kunde sein repariertes Fahrzeug abholte, musste er inklusive Mehrwertsteuer 833 Euro zahlen. Die Mehrwertsteuer wurde auf den Netto-Angebotspreis aufgeschlagen, worüber der Kunde jedoch bei der Auftragserteilung nicht informiert worden war.
Nachdem der Betrieb von der Verbraucherzentrale abgemahnt worden war, aber die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung verweigerte, erhob die Verbraucherzentrale Klage. Erst in dem Verfahren erkannte der Werkstattinhaber die Forderung an, sodass das Anerkenntnisurteil erging.
Eindeutige Rechtslage
Der durchschnittliche Verbraucher ist es gewohnt, dass der Endpreis eine abschließende Preisangabe für das gesamte Angebot darstellt. Werden Preise so angegeben, dass sich kein Hinweis darauf ergibt, dass die Mehrwertsteuer noch zusätzlich anfällt, versteht der Verbraucher den Preis als Bruttopreis. Die Werbung ist also irreführend, wenn die Mehrwertsteuer trotzdem auf den Preis aufgeschlagen wird. Auch der Hinweis auf den „Nettopreis“ schließt eine Irreführung nicht automatisch aus. Es kommt auf das Gesamtbild der Werbung an.
Benachteiligt werden in solchen Fällen nicht nur die Verbraucher, sondern auch die Mitbewerber des Betriebes. Denn sie verlieren eventuell einen Auftrag, wenn sich der Kunde für das vermeintlich billigere Angebot entscheidet.
Nach § 5 UWG bzw. § 1 I PAngV müssen die gegenüber den Verbrauchern angebotenen Preise für Waren und Dienstleistungen transparent sein. Das bedeutet: Im angebotenen Endpreis müssen sämtliche Preisbestandteile enthalten sein, insbesondere die Umsatzsteuer. Verstößt ein Angebot eines Unternehmers gegen diese Verordnung, so ist dieses Verhalten rechtswidrig, was im vorliegenden Fall auch das LG Karlsruhe erkannte.
Die Bestimmung, auf die sich die Verbraucherzentrale berief, betrifft sämtliche Angebote, die im Rahmen einer gewerbs-, geschäfts- oder regelmäßigen Tätigkeit erbracht werden. Karosseriebaubetriebe sind also regelmäßig an diese Verordnung gebunden.
Den Betrieben ist es zu raten, stets den Bruttobetrag für die angebotene Werkleistung anzugeben. Dies ist auch in Bezug auf die Frage, welcher Preis zwischen den Parteien tatsächlich vereinbart wurde, zu empfehlen. Unklare Angaben sind daher nicht nur rechtswidrig, sondern sie können auch Streitigkeiten über die Höhe der Werklohnforderung provozieren. An der Angabe des Brutto-Endpreises führt also kein Weg vorbei. ■
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