Leserforum Werbung auf Reisebus bei Totalschaden

Von RA Joachim Otting

Gewerblich genutzte Fahrzeuge tragen oft eine Werbe­beschriftung. Dass bei einem Totalschaden eine neue Beschriftung einen Teil der Wiederbeschaffungskosten darstellt, ist unumstritten – doch was ist mit ihrer Entfernung?

Rechtsanwalt Joachim Otting (www.rechtundraeder.de) informiert Sie in seinen Beiträgen über die aktuelle Rechtsprechung.
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(Bild: Otting)

Schon lange streiten sich die Parteien nicht mehr darüber, ob die Werbebeschriftung eines Reisebusses beim Totalschaden zu den Wiederbeschaffungskosten zählt. Doch wie sieht es aus, wenn der Geschädigte Kosten aufwendet, um die Beschriftung nach einem Totalschaden zu entfernen, weil er spätere Imageprobleme befürchtet? Das ist Gegenstand einer Leserfrage.

Die Frage: Der Kunde ist Eigentümer eines Reisebusses, an dem eine sehr großflächige Firmenbeschriftung angebracht ist. An dem Bus ist ein Totalschaden entstanden. Nun wird er zum Restwert verkauft. Der Kunde möchte verhindern, dass das Fahrzeug in Internetportalen oder später beim Weiterverkauf durch den Restwertkäufer mit dieser Werbeaufschrift angeboten oder gar irgendwo repariert wieder auf den Straßen gesehen wird. Er fürchtet schlechte Presse für sein Unternehmen, wenn sein Bus irgendwo als Schrott oder als zweifelhaft repariertes Fahrzeug erscheint.