Urteil Der Gutachter muss vor Ort sein, wenn das versprochen wird
Das Landgericht Gießen hat einem Unternehmen verboten, mit dem Slogan „Gutachter vor Ort“ zu werben, wenn gar kein Gutachter das Fahrzeug persönlich in Augenschein nimmt. Auch das Provisionsmodell fanden die Richter nicht gut.

Aufgrund einer Klage der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Gießen einem Unternehmen verboten, mit Bezeichnungen wie „Gutachter-vor-Ort“ zu werben, wenn für die Erstellung des Gutachtens gar kein Sachverständiger zur Schadenbesichtigung und -dokumentation persönlich anwesend ist. Das Versäumnisurteil vom 21. Mai 2021 trägt das Aktenzeichen 6 O 13/21 und ist rechtskräftig.
Die Beklagten warben auf ihrer Internetseite für die Erbringung von Sachverständigenleistungen, gerichtet an Autohäuser und Werkstätten. Dafür nutzten sie eine „Kfz-Unfallgutachter App“, mit der ein Mitarbeiter eines Reparaturbetriebes den Schaden in Form von Fotos, Videos und Beschreibungen aufnimmt und das Datenmaterial an das Unternehmen sendet, wo dann ein Schadengutachten erstellt wird. Das Besondere an diesem (unzulässigen) Geschäftsmodell ist laut Wettbewerbszentrale, dass der Kfz-Sachverständige, der das Gutachten erstellt, das beschädigte Fahrzeug nicht persönlich in Augenschein genommen hat.
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