Schadenrecht Vollkasko dient dem Eigenschutz

Von RA Joachim Otting

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Ein Geschädigter hat nicht die Pflicht, seine Vollkasko- Versicherung in Anspruch zu nehmen, entschied der BGH. Sinn und Zweck der Kaskoversicherung sei nicht, den Schädiger zu entlasten.

Rechtsanwalt Joachim Otting (www.rechtundraeder.de) informiert Sie in seinen Beiträgen über die aktuelle Rechtsprechung.
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(Bild: Otting)

Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer möchte erst die Ermittlungsakte zum Unfallgeschehen einsehen. Oder er erklärt sich aus anderen Gründen oder manchmal ohne erkennbaren Grund erst sehr spät zu seiner Zahlung bereit. So lange lässt der Geschädigte nicht reparieren. Denn er möchte nicht riskieren, die Werkstattrechnung am Ende selbst zahlen zu müssen. Der Versicherer wurde darauf hingewiesen.

Wenn es dann endlich losgeht, stehen viele Tage oder gar Wochen Nutzungsausfallentschädigung und Standkosten auf dem Zettel.

Der Versicherer wendet ein: Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, der Geschädigte hätte zur Entlastung des Schädigers seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen müssen.

Alte Streitfrage jetzt vom BGH geklärt

Nachdem der BGH bereits im Februar 2020 entschieden hat, der Geschädigte müsse keinen Kredit in Anspruch nehmen, ergänzte er nun mit Urteil vom 17.11.2020 – VI ZR 569/19:

„Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten.“

Zur Begründung hat er den ewigen Grundsatz des Schadenersatzrechts herangezogen, dass private Vorsorge nicht den Zweck hat, den Schädiger zu schonen:

„Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist nicht die Entlastung des Schädigers. Der Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung erkauft sich den Versicherungsschutz vielmehr für die Fälle, in denen ihm ein nicht durch andere zu ersetzender Schaden verbleibt. Die entsprechenden Versicherungsleistungen sind durch Prämien erkauft und dienen nicht dazu, den Schädiger zu entlasten.“

Ein weiterer Begründungsstrang verweist auf die Schwierigkeiten, den Verlust an Schadenfreiheitsrabatt wieder auszugleichen, wenn dann auch dem Haftpflichtversicherer klar wird, dass er zahlen muss. Die Oberlandesgerichte mit Ausnahme des Kammergerichts Berlin haben das schon immer so gesehen.

Eine Ausnahme macht der BGH aber: Wenn auch dem Geschädigten klar sein muss, dass am Ende eine Haftung nach Quoten herauskommen wird, darf er die Vollkaskoversicherung nicht erst am Ende hinzuziehen. In der Ausnahmesituation muss er das von Anfang an tun. Auch das ist nicht neu, denn so hat es bereits das OLG München entschieden. ■

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