Ein Geschädigter darf sich seine Werkstatt aussuchen, solange diese nicht erkennbar leistungsunfähig ist. Auf einen Eurogarant-Fachbetrieb trifft das sicher nicht zu – der Geschädigte kann auf dessen Kompetenz vertrauen. Gibt es Probleme – etwa bei der Ersatzteilbeschaffung – geht das zu Lasten des Schädigers.
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