WKST Unfallinstandsetzung schadenrechtlich betrachtet
Anbieter zum Thema
Vom Crash über die Schadenaufnahme mittels KI und Gutachten, elektronische Karosserievermessung, Schadenlenkung, Klagen aus abgetretenem Recht bis hin zu Rechnungskürzungen – all das bieten die diesjährigen Würzburger Karosserie- und Schadenstage (WKST).

Mit dem Leitthema „Die Unfallreparatur in Zeiten von E-Call und Künstlicher Intelligenz – rechtliche und praktische Herausforderungen“ behandeln die Würzburger Karosserie- und Schadenstage am 24. und 25. März 2023 live den Unfallschadenprozess. Dabei kommt auch die schadenrechtliche Betrachtung nicht zu kurz.
Ein Unfall – was nun? Diese Frage stellt sich ein Geschädigter in der Regel, wenn es gekracht hat. Kein Wunder, denn rein statistisch hat er nur alle 7,5 Jahre einen Unfall. Für den weiteren Ablauf ist es enorm wichtig, wer als erster nach einem Unfall mit dem Kunden beziehungsweise Geschädigtem Kontakt aufnimmt. Ist es der Fahrzeughersteller, dem bei modernen Fahrzeugen über die gesetzlich vorgeschrieben E-Call-Systeme sämtliche Daten vorliegen, so wird der Schaden höchstwahrscheinlich in die Markenwerkstatt geroutet. Die freie Werkstatt bleibt dann außen vor.
Das Problem: Nach wie vor ist der Zugang zu von Fahrzeugen generierten Daten nicht abschließend geregelt. Noch auf den Verkehrsgerichtstagen in Goslar im Januar dieses Jahres debattierten Rechtsanwälte, Sachverständige und Versicherungen darüber, wie diese Daten allen Marktteilnehmern zugänglich gemacht werden sollen.
Crash, Kontakt- und Schadenaufnahme – live in Würzburg
Versicherungen haben indes schon reagiert. Sie stellen ihren Kunden ein eigenes Meldesystem zur Verfügung. Wie das genau funktioniert und was sich dahinter verbirgt, erfahren die Teilnehmer der Würzburger Karosserie- und Schadenstage am 24. und 25. März im Vogel Convention Center – und zwar live, direkt im Anschluss an einen Live-Crash.
Das Themenspektrum reicht von der Kontaktaufnahme über die Werkstattsteuerung, das Angebot der Unfallschadenabwicklung per App, die Nutzung künstlicher Intelligenz (KI) für die Kalkulation, das Einbeziehen des Kfz-Sachverständigen bis hin zur elektronischen Vermessung. Damit gehen die Kooperationspartner sowie die Redaktionen »Fahrzeug+Karosserie« und »kfz-betrieb« auf die einzelnen Prozessschritte der Schadenabwicklung ein.
Versierte Anwälte und Richter werden die Prozesse schadenrechtlich bewerten. Wie schnell reagieren von Versicherungen zur Verfügung gestellte Schadenapps? Wer hat den ersten Kontakt zum Kunden und wie wird dieser Vorteil genutzt? Wie genau trifft eine über KI erstellte Kalkulation die Wahrheit? Wann muss es eine elektronische Eingangsvermessung geben? Welche Beweiskraft hat eine Kalkulation mittels KI gegenüber einem Sachverständigengutachten? Auf diese und weitere Fragen wird es in Würzburg Antworten geben.
Steigendes Risiko bei Klagen aus abgetretenem Recht
Darüber hinaus erhalten die Teilnehmer einen Einblick in die Rechtsprechung des BGH – hier steht ganz aktuell der subjektive Schadenbegriff auf dem Programm. Er schützt (bisher) den Geschädigten insofern, als dieser auf die von ihm beauftragten Experten vertrauen darf. Ein BGH-Urteil vom April des vergangenen Jahres könnte nun an dieser Rechtsauffassung rütteln.
Die sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung schützt den Geschädigten eines Verkehrsunfalls. Bei der Beurteilung dessen, was „erforderlich“ zur Wiederherstellung des Unfallwagens ist, wird danach auf die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten eines Geschädigten Rücksicht genommen, der ja in der Regel kein Fachmann für Kfz-Unfallschäden ist. Der Geschädigte darf deshalb einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens betrauen und, wenn es sich noch lohnt, eine Werkstatt mit der Reparatur des Schadens beauftragen. Das Risiko, dass die Werkstattrechnung höher ausfällt als vom Sachverständigen vorhergesagt (Werkstatt- und Prognoserisiko), liegt beim Unfallverursacher.
Was aber passiert, wenn der Haftpflichtversicherer den Geschädigten etwa in Form eines Prüfberichts darauf hinweist, dass die Rechnung der Werkstatt übersetzt ist? Und wie ist es, wenn der Geschädigte seine Schadensersatzforderung an die Werkstatt abgetreten hat? Ist eine solche Abtretung überhaupt wirksam? Und liegt das Werkstatt- und Prognoserisiko dann immer noch beim Unfallverursacher? Zu all dem und mehr gibt es alte und neue Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die Dr. Oliver Klein, Richter am BGH (VI Senat), den Teilnehmern der WKST erläutern wird.
Im vergangenen Jahr führte ein Vortrag zum Wettbewerbsrecht bei den WKST 2022 zu regen Diskussionen: Es ging darum, inwieweit und ob eine Werkstatt in die Erstellung eines Gutachtens einbezogen werden darf. Hierzu sagt Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale: „Ferngutachten, Telegutachten, Remote-Gutachten und wie auch immer die vermeintlich disruptiven Modelle der Schadenaufnahme und Gutachtenerstellung lauten – eines ist sicher: Wettbewerbsrechtliche Stolperfallen und Haftungsrisiken lauern hier zuhauf.“
Sein Vortrag soll Werkstattbetreiber und Autohausinhaber sensibilisieren, die Angebote, die von Versicherungsgesellschaften, Mietwagenunternehmen, Flottenbetreibern oder Softwareanbietern unterbreitet werden, mit Vorsicht zu genießen. Denn nach wie vor hätten zwei fundamentale wettbewerbsrechtliche Grundsätze ihre Gültigkeit nicht verloren:
- die Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung im Rahmen der Erstellung von Schadengutachten
- das sogenannte Trennungsgebot, wonach der Reparaturbetrieb und die Werkstatt im Falle der Schadenreparatur nicht in die Gutachtenerstellung eingebunden sein dürfen
Die Missachtung dieser Grundsätze könne die Kfz-Betriebe mit Unterlassungs-, Auskunfts-, Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüchen sowie Bußgeldforderungen konfrontieren sowie Anwaltsgebühren und Gerichtskosten auslösen. Mehr dazu erfahren Sie bei den Würzburger Karosserie- und Schadenstagen in Würzburg – hier geht es direkt zur Anmeldung. n
(ID:49053755)