Wurde früher bei Totalschadenfällen über den Restwert gestritten, so gerät nun der Wiederbeschaffungswert in den Fokus. Wendet die Versicherung ein, der Wiederbeschaffungswert sei niedriger als im Gutachten angegeben, so hat dies nicht nur Konsequenzen für die Totalschadenabrechnung, sondern kann auch den Ausschlag gegen die Reparatur des Fahrzeugs geben.
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