Beauftragt ein Geschädigter in einem Haftpflichtfall einen Reparaturbetrieb, so schließt er einen Werkvertrag mit diesem ab. In der Praxis wird häufig darauf verzichtet, den Vertragsinhalt genau festzuhalten. Doch kommt es zum Streit, zeigt sich, wie wichtig es ist, einen schriftlichen Auftrag zu vereinbaren.
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